AGB

Geschäftsbedingungen des Reisebüro Gate to Africa, Inhaber Sunday Ukpaa für die Vermittlung von Reiseleistungen.

Sehr geehrter Kunde,
Sie wollen Urlaub machen. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem
Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von
verbundenen Reiseleistungen.
Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte
Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter
oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen
bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer
Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um
die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder
Leistungserbringer zustande zu bringen.

Dies geschieht anhand der nachfolgenden Bestimmungen, soweit diese
wirksam vereinbart sind.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung.
  1. Danach ist zu unterscheiden zwischen der Vermittlung einer Pauschalreise (Die Definition der Reisevermittlung und des Reisevermittlers ergeben sich aus § 651v BGB.), nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die Regelungen in TeilA dieser Geschäftsbedingungen.
  2. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen (Die Definition der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen ergibt sich aus § 651w BGB); hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
  3. der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C

Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften.
    1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.
    2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
    3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
  2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden
    1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
    2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
  3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
    1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
    2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
    3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
    4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
    5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
  4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
    1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
    2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
    3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
  5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
    1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
    2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
      • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
      • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
      • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
      Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
  6. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
    1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
    2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
    1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
    2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
      1. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
      2. Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
      3. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
        • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultiere
        • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruh
        • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
        Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
    3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
  8. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
  9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
    1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
    2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
    3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
    4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
  10. Haftung des Reisevermittlers
    1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.
    2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.
    3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  11. Verbraucherstreitbeilegung Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rech verkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.
  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
    1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den
      Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über
      die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zustande. Auftrag und
      Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
      Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so
      bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
      elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
      Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
    2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
      Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
      Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
      getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
      gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
      250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
      Geschäftsbesorgung.
    3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
      Vertragspartner der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten
      ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere –
      soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
      Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
      Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
      zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
      erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
  2. Zahlungen
    1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des
      Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn
      er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
      Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder
      Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind
      und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener
      Reiseleistungen
      1. Reiseleistungen ausfallen oder
      2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
        Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter
        Leistungserbringer nachkommt.
    2. . Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener
      Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
      durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter
      Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in
      klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines
      entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den
      Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an
      den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung
      leistet.
  3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
    1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich
      beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den
      Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen. Zur
      Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
      die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en).
      Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die
      Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
    2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
      Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
      für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
      Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
      Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
      ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
      Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
      denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
    3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht
      verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
      Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
      Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
      „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
    4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich
      Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
      Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1
      BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
      zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
      Vorschrift.
    5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu
      vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
      ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
      solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
      oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
      Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
      des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im
      Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers
      zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
      werden.
  4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und
    Versicherungen
    1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
      Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich
      vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs-
      oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler
      bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis
      erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits
      in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
    2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf
      die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen
      Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des
      Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung
      nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
      dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
      Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
      Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
      Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des
      Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
    4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den
      Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
      der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
      bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
      ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
      weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
      Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
      insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
      hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
      endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
      Landes ersetzt.
    5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
      erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
      ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
      eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
      Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
      nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
      Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
      diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
      entsprechende Vergütung geschuldet war.
    6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
      sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
      nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
      maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder
      mitverursacht worden sind.
  5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der
    Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
    1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung
      einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
      Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität
      der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
      Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der
      Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
      Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
      wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
      Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
      unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
      Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
      Internetseiten
      http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und
      www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
      Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
    2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
      Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
      Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
      Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
      Bestimmungen,
      • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
      • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
        gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
        Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
        Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
        Luftfahrtunternehmens
      • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
        Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
        mit eingeschränkter Mobilität

      Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
      z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des
      ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter
      des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

  6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
    1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den
      Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer
      zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und
      dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
      enthalten.
      Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
      den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
      entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
      auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
      des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
    2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
      (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
      begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
    3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
      Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
      Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
      aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
      gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
      Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
      mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
      gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
  7. Vergütungsansprüche des Vermittlers
    1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der
      Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses
      Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
      1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
        Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
        Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
        beinhalten.
      2. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit
        erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlenden
        Serviceentgelte.
      3. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und
        für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben
        sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem
        Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des
        Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
      4. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts
        nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung
        nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur
        Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
      5. Soweit die in Rechnung gestellten Preise bereits Vermittlungs- oder
        Serviceentgelte des Vermittlers enthalten, ist dies ausdrücklich
        gekennzeichnet und ein gesondertes Entgelt ist nicht geschuldet.
    2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
      Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden
      bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
      deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
      Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
      Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
    3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
      Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
      insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
      Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
      Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
      sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
      Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder
      Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
      gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
  8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
    1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht,
      Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers
      über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler
      ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
      Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über
      die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit,
      insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
      Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
    2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden
      nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
      erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im
      Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
      oder elektronischen Versand.
  9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
    1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
      Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem
      unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
      unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
      Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten
      Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von
      Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
      Reservierungen).
    2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
      1. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet,
        entfallen seine Ansprüche nicht.
      2. Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser
        nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht
        oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre.
        Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine
        unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit
        zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B.
        durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
        Leistungserbringer ermöglicht hätte.
      3. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff
    3. entfallen nicht
      • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
        Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
        Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
        oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
      • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
        vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers
        oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
        Vermittlers beruhen
      • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
        ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
        ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
        gefährdet.

      Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

    4. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur
      Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von
      Ziffer 9 unberührt.
    5. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler
      auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
      nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
  10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den
    vermittelten Leistungserbringern
    1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
      innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen
      Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall
      werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler
      gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
      Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch
      gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
    2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen
      gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
      Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm
      bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
      Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
    3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein –
      die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
      er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
      vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
    4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
      Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung
      über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
      Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
  11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
    1. . Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung
      eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
      Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
    2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
      Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
      Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch
      der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
      kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
      abzuschließen.
    3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
      ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
    4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
      hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
      Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
      Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
      Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
      unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
      Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
      nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
      Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
      Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
      Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
      Kunden hat.
  12. Haftung des Vermittlers
    1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
      nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
      haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.
    2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden
      im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt
      nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder
      Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
      Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
    3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB
      und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von
      Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  13. Verbraucherstreitbeilegung
    Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
    Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an
    einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
    Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
    über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler
    verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber
    in geeigneter Form.
    Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
    elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
    Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr
    hin.
Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen

oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im
Sinne des § 651w BGB darstellen.
Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen
Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder
Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist.
In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines
Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
    1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
    2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
    3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
  2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
    1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
    2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
    3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
    4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
    5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
  3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
    1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
    2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
    4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
    5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
    6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
  4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
    1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
    2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
      • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
      • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
      • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
  5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
    1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
    2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
    3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
  6. Vergütungsansprüche des Vermittlers
    1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
      1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
      2. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
      3. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
      4. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
    2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
    3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
  7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
    1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
    2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand..
  8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
    1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
    2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
      1. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
      2. Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
      3. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff.
    3. entfallen nicht
      • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
      • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
      • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
      Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
    4. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.
    5. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
  9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
    1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
    2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
    3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
    4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
  10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
    1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
    2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
    3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
    4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
  11. Haftung des Vermittlers
    1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.
    2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
    3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  12. Verbraucherstreitbeilegung
    Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.